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6 B 1706/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-31, 6 B 1706/21
6 B 1706/21Verwaltungsgericht31.01.2022
1. Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Weicht eine dienstliche Beurteilung von in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen oder Wertungen ab, ist dies zu begründen. 3. Besteht der Beurteilungsbeitrag wie die Beurteilung selbst ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen, setzt eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung der Beurteilung von dem Beitrag regelmäßig voraus, dass sich der Beurteiler mit dem Beitragsverfasser darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist. 4. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen in einer Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung bei dienstlichen Beurteilungen (§ 8 Abs. 2, 3 LVO NRW) grundsätzlich nicht zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 41).
Entscheidungsdatum: 2022-01-31
Aktenzeichen: 6 B 1706/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0131.6B1706.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; LBG NRW § 92; LVO NRW § 8 Abs. 2; LVO NRW § 8 Abs. 3
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 "Direktion Verkehr, VI 3, Autobahnpolizeiwache I. - Leitung" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
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