Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-26, 20 D 73/18.AK

20 D 73/18.AKVerwaltungsgericht26.01.2022

Regest

1. Die Klage gegen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der Änderung der Betriebszeiten eines Verkehrsflughafens unterliegt der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG. 2. Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UmwRG unterfallen der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG in zeitlicher Hinsicht Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG, die zum 2. Juni 2017 noch nicht bestandskräftig gewesen sind oder erst danach ergangen sind. 3. Um den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG zu genügen, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist den Prozessstoff festzulegen. Dazu muss er alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Im Fall eines Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen. 4. Für eine Entschuldigung der Verspätung des nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Klagevorbringens gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügt es nicht, dass der Kläger nicht über die notwendige Sachkunde für die von ihm für erforderlich gehaltene kritische (Über-)Prüfung der zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen verfügt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen hinzuziehen, entbindet grundsätzlich nicht davon, die Klagebegründungsfrist einzuhalten. 5. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 D 73/18.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-26

Aktenzeichen: 20 D 73/18.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.20D73.18AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; UmwRG § 1 Abs. 4; UmwRG § 6; UmwRG § 8; VwGO § 87b Abs. 3 Satz 3; UVPG § 2 Abs. 4; UIG § 2 Abs. 3 Nr. 2; FluglärmG § 1

Leitsätze

    1. Die Klage gegen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der Änderung der Betriebszeiten eines Verkehrsflughafens unterliegt der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG.
    1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UmwRG unterfallen der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG in zeitlicher Hinsicht Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG, die zum 2. Juni 2017 noch nicht bestandskräftig gewesen sind oder erst danach ergangen sind.
    1. Um den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG zu genügen, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist den Prozessstoff festzulegen. Dazu muss er alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Im Fall eines Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen.
    1. Für eine Entschuldigung der Verspätung des nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Klagevorbringens gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügt es nicht, dass der Kläger nicht über die notwendige Sachkunde für die von ihm für erforderlich gehaltene kritische (Über-)Prüfung der zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Unterlagen verfügt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen hinzuziehen, entbindet grundsätzlich nicht davon, die Klagebegründungsfrist einzuhalten.
    1. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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