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20 D 72/18.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-26, 20 D 72/18.AK
20 D 72/18.AKVerwaltungsgericht26.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 20 D 72/18.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.20D72.18AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Die Genehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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