Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-26, 18 B 1992/21

18 B 1992/21Verwaltungsgericht26.01.2022

Regest

Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1992/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-26

Aktenzeichen: 18 B 1992/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.18B1992.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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