Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-25, 6 B 1352/21

6 B 1352/21Verwaltungsgericht25.01.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Studentin des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, die sich gegen das Nichtbestehen der Erst- und Wiederholungsprüfung wendet. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die Regelungen zu Prüfungen in der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW nicht vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber unmittelbar, sondern von der Hochschule auf Satzungsebene vorgenommen worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1352/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-25

Aktenzeichen: 6 B 1352/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.6B1352.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: FHGöD § 26 Abs. 3; LBG NRW § 110 Abs. 2; VAPPol II Bachelor § 17a

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studentin des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, die sich gegen das Nichtbestehen der Erst- und Wiederholungsprüfung wendet.

Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die Regelungen zu Prüfungen in der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW nicht vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber unmittelbar, sondern von der Hochschule auf Satzungsebene vorgenommen worden sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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