Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-25, 1 B 1729/21

1 B 1729/21Verwaltungsgericht25.01.2022

Regest

Die Entscheidung des Dienstherrn, nach gerichtlicher Beanstandung einer Auswahlentscheidung das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die konkrete Stelle (bei einem verbliebenen hinreichenden Bewerberfeld) auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, muss den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes. Dem Dienstherrn obliegt es insoweit, nachvollziehbare Gründe darzulegen, aus denen das Verfahren (aus seiner Sicht) an nicht mehr behebbaren Mängeln leidet bzw. womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1729/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-25

Aktenzeichen: 1 B 1729/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.1B1729.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.33 Abs.2; GG Art.19 Abs.4 Satz 1

Leitsätze

Die Entscheidung des Dienstherrn, nach gerichtlicher Beanstandung einer Auswahlentscheidung das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die konkrete Stelle (bei einem verbliebenen hinreichenden Bewerberfeld) auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, muss den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes.

Dem Dienstherrn obliegt es insoweit, nachvollziehbare Gründe darzulegen, aus denen das Verfahren (aus seiner Sicht) an nicht mehr behebbaren Mängeln leidet bzw. womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das nach ihrem Schreiben vom 19. Juli 2021 abgebrochene, die Beförderungsliste "DTTechnik_T nach A9_vz" der Beförderungsrunde 2019/2020 betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

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