Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-24, 19 E 59/22

19 E 59/22Verwaltungsgericht24.01.2022

Regest

Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn sie sich gegen nur eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung richtet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 59/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-24

Aktenzeichen: 19 E 59/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0124.19E59.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GKG § 69a

Leitsätze

Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn sie sich gegen nur eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung richtet.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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