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4 E 30/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-19, 4 E 30/22
4 E 30/22Verwaltungsgericht19.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 4 E 30/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0119.4E30.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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