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18 B 815/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-18, 18 B 815/20
18 B 815/20Verwaltungsgericht18.01.2022
1. Die behördliche Feststellung, ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht sei in der Vergangenheit erloschen, stellt keine Antragsablehnung i. S. v. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dar. Eine dagegen erhobene Klage hat aufschiebende Wirkung. 2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a. F. / § 4 Abs. 2 AufenthG n. F. ist insoweit ein feststellender Verwaltungsakt, als sie verbindlich das Bestehen einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 feststellt und das Innehaben dieser Rechtsstellung nach außen dokumentiert. Dementsprechend dürfte spiegelbildlich die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a. F. / § 4 Abs. 2 AufenthG n. F. verbindlich das Nichtbestehen einer entsprechenden Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 feststellen und nach außen dokumentieren und deshalb ebenfalls als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren sein.
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 18 B 815/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0118.18B815.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwVfG NRW § 47; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7580/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ziffern 2. (Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis) und 4. (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2019 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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