Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-17, 6 B 54/22

6 B 54/22Verwaltungsgericht17.01.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, der sich mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit wendet. Eine Untersuchungsanordnung kann auf vom untersuchenden Amtsarzt ggf. für erforderlich erachtete weitere (fach-)ärztliche Zusatzbegutachtungen erstreckt werden, wenn dem Dienstherrn hinreichend tragfähige Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beamten fehlen, die eine weitere Begrenzung der Untersuchungsanordnung in sinnhafter Weise ermöglichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 54/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-17

Aktenzeichen: 6 B 54/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.6B54.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 115 Abs. 1; LBG NRW § 115 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, der sich mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit wendet.

Eine Untersuchungsanordnung kann auf vom untersuchenden Amtsarzt ggf. für erforderlich erachtete weitere (fach-)ärztliche Zusatzbegutachtungen erstreckt werden, wenn dem Dienstherrn hinreichend tragfähige Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beamten fehlen, die eine weitere Begrenzung der Untersuchungsanordnung in sinnhafter Weise ermöglichen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

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