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19 B 1910/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-13, 19 B 1910/21
19 B 1910/21Verwaltungsgericht13.01.2022
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-13
Aktenzeichen: 19 B 1910/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0113.19B1910.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 41 Abs. 1; VwGO § 152a
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
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