Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-13, 19 B 1910/21

19 B 1910/21Verwaltungsgericht13.01.2022

Regest

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1910/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-13

Aktenzeichen: 19 B 1910/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0113.19B1910.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 41 Abs. 1; VwGO § 152a

Leitsätze

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

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