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5 F 18/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-21, 5 F 18/21
5 F 18/21Verwaltungsgericht21.12.2021
Ein prägender Ortsbezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist im Fall des Streits um die Rundfunkbeitragspflicht nicht anzunehmen. Die Beitragspflicht knüpft zwar an das Vorhandensein und die Inhaberschaft einer Wohnung an; dies führt aber regelmäßig nicht dazu, dass eine hinreichende Beziehung zwischen dem Rechtsverhältnis und der Örtlichkeit entsteht, weil diese wegen der normativ angelegten Austauschbarkeit des Bezugsobjektes nicht mit der hinreichenden Nachhaltigkeit standortbezogen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-12-21
Aktenzeichen: 5 F 18/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1221.5F18.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: VwGO § 52 Nr. 1; VwGO 53 Abs. 1
Ein prägender Ortsbezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist im Fall des Streits um die Rundfunkbeitragspflicht nicht anzunehmen. Die Beitragspflicht knüpft zwar an das Vorhandensein und die Inhaberschaft einer Wohnung an; dies führt aber regelmäßig nicht dazu, dass eine hinreichende Beziehung zwischen dem Rechtsverhältnis und der Örtlichkeit entsteht, weil diese wegen der normativ angelegten Austauschbarkeit des Bezugsobjektes nicht mit der hinreichenden Nachhaltigkeit standortbezogen ist.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
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