Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-03, 11 A 2962/20

11 A 2962/20Verwaltungsgericht03.12.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 2962/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-03

Aktenzeichen: 11 A 2962/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.11A2962.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.