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8 B 1293/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-02, 8 B 1293/21
8 B 1293/21Verwaltungsgericht02.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 8 B 1293/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1202.8B1293.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 3369/21, VG Köln) gegen Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. Mai 2021 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,- € festgesetzt.
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