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9 A 118/16•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-30, 9 A 118/16
9 A 118/16Verwaltungsgericht30.11.2021
Die in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze verstoßen teilweise gegen Unionsrecht. Sie stehen teilweise nicht mit den Vorgaben der im Zeitpunkt der Mauterhebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) zur Mautkalkulation im Einklang. Die Wegekostenrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Kalkulation der Mautgebühren, der allerdings durch Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie begrenzt wird. Eine unzulässige Überschreitung der Infrastrukturkosten im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem vor, wenn ‑ zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode ‑ Kosten angesetzt werden, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen. Eine unionsrechtswidrige Kostenüberschreitung begründet jeder Berechnungsfehler, der sich auf die Höhe der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühr auswirkt. Eine Fehlertoleranz oder Bagatellgrenze bei Kalkulationsmängeln gibt es im Anwendungsbereich der Wegekostenrichtlinie nicht. Der Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten 2007 führt zu einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der Infrastrukturkosten i. S. d. Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie. Mautgebühren sind zurückzuerstatten, soweit sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind. Der Anteil der vollständig herauszurechnenden Kapitalkosten des Grundvermögens beträgt 4,91 % des gewogenen durchschnittlichen Mautsatzes. Ein Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung bis zur Erstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.
Entscheidungsdatum: 2021-11-30
Aktenzeichen: 9 A 118/16
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1130.9A118.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Normen: BFStrMG § 4 Abs. 2; BFStrMG i.V.m. Anlage 4 zu dieser vorschrift § 14 Abs. 3; BGebG § 21; VwGO § 113 Abs. 4; RAichtlinie 2006/38/EG Art. 7 Abs. 1 und Abs. 9; Richtlinie 2006/38/EG Art. 7a Abs. 1; BGB § 291; BGB § 288; BGB § 199 Abs. 1
Die in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze verstoßen teilweise gegen Unionsrecht. Sie stehen teilweise nicht mit den Vorgaben der im Zeitpunkt der Mauterhebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) zur Mautkalkulation im Einklang.
Die Wegekostenrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Kalkulation der Mautgebühren, der allerdings durch Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie begrenzt wird. Eine unzulässige Überschreitung der Infrastrukturkosten im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem vor, wenn ‑ zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode ‑ Kosten angesetzt werden, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.
Eine unionsrechtswidrige Kostenüberschreitung begründet jeder Berechnungsfehler, der sich auf die Höhe der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühr auswirkt. Eine Fehlertoleranz oder Bagatellgrenze bei Kalkulationsmängeln gibt es im Anwendungsbereich der Wegekostenrichtlinie nicht.
Der Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten 2007 führt zu einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der Infrastrukturkosten i. S. d. Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie.
Mautgebühren sind zurückzuerstatten, soweit sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind. Der Anteil der vollständig herauszurechnenden Kapitalkosten des Grundvermögens beträgt 4,91 % des gewogenen durchschnittlichen Mautsatzes.
Ein Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung bis zur Erstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.
a. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 14. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 verpflichtet, den Klägern einen Betrag in Höhe von 565,31 Euro zu erstatten.
b. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern aus dem ‑ aufgrund dieses Urteils zu erstattenden ‑ Betrag in Höhe von 565,31 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Tag nach der Mautzahlung bis zum Tag der Erstattung zu zahlen.
c. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern aus dem ‑ bereits erstatteten ‑ Betrag in Höhe von 423,69 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Tag nach der Mautzahlung bis zum Tag der Erstattung zu zahlen.
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