Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-30, 9 A 118/16

9 A 118/16Verwaltungsgericht30.11.2021

Regest

Die in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze verstoßen teilweise gegen Unionsrecht. Sie stehen teilweise nicht mit den Vorgaben der im Zeitpunkt der Mauterhebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) zur Mautkalkulation im Einklang. Die Wegekostenrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Kalkulation der Mautgebühren, der allerdings durch Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie begrenzt wird. Eine unzulässige Überschreitung der Infrastrukturkosten im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem vor, wenn ‑ zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode ‑ Kosten angesetzt werden, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen. Eine unionsrechtswidrige Kostenüberschreitung begründet jeder Berechnungsfehler, der sich auf die Höhe der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühr auswirkt. Eine Fehlertoleranz oder Bagatellgrenze bei Kalkulationsmängeln gibt es im Anwendungsbereich der Wegekostenrichtlinie nicht. Der Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten 2007 führt zu einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der Infrastrukturkosten i. S. d. Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie. Mautgebühren sind zurückzuerstatten, soweit sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind. Der Anteil der vollständig herauszurechnenden Kapitalkosten des Grundvermögens beträgt 4,91 % des gewogenen durchschnittlichen Mautsatzes. Ein Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung bis zur Erstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 118/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-30

Aktenzeichen: 9 A 118/16

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1130.9A118.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: BFStrMG § 4 Abs. 2; BFStrMG i.V.m. Anlage 4 zu dieser vorschrift § 14 Abs. 3; BGebG § 21; VwGO § 113 Abs. 4; RAichtlinie 2006/38/EG Art. 7 Abs. 1 und Abs. 9; Richtlinie 2006/38/EG Art. 7a Abs. 1; BGB § 291; BGB § 288; BGB § 199 Abs. 1

Leitsätze

Die in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze verstoßen teilweise gegen Unionsrecht. Sie stehen teilweise nicht mit den Vorgaben der im Zeitpunkt der Mauterhebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) zur Mautkalkulation im Einklang.

Die Wegekostenrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Kalkulation der Mautgebühren, der allerdings durch Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie begrenzt wird. Eine unzulässige Überschreitung der Infrastrukturkosten im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem vor, wenn ‑ zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode ‑ Kosten angesetzt werden, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.

Eine unionsrechtswidrige Kostenüberschreitung begründet jeder Berechnungsfehler, der sich auf die Höhe der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühr auswirkt. Eine Fehlertoleranz oder Bagatellgrenze bei Kalkulationsmängeln gibt es im Anwendungsbereich der Wegekostenrichtlinie nicht.

Der Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten 2007 führt zu einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der Infrastrukturkosten i. S. d. Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie.

Mautgebühren sind zurückzuerstatten, soweit sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind. Der Anteil der vollständig herauszurechnenden Kapitalkosten des Grundvermögens beträgt 4,91 % des gewogenen durchschnittlichen Mautsatzes.

Ein Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung bis zur Erstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.

Tenor

    1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wirkungslos.
    1. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird teilweise geändert.
  • a. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 14. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 verpflichtet, den Klägern einen Betrag in Höhe von 565,31 Euro zu erstatten.

  • b. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern aus dem ‑ aufgrund dieses Urteils zu erstattenden ‑ Betrag in Höhe von 565,31 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Tag nach der Mautzahlung bis zum Tag der Erstattung zu zahlen.

  • c. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern aus dem ‑ bereits erstatteten ‑ Betrag in Höhe von 423,69 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Tag nach der Mautzahlung bis zum Tag der Erstattung zu zahlen.

    1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.
    1. Das Urteil ist wegen der Kosten sowie hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2. c. vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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