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8 A 513/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-30, 8 A 513/19
8 A 513/19Verwaltungsgericht30.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-30
Aktenzeichen: 8 A 513/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1130.8A513.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Berufung des Beklagten wird das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2019 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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