Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-26, 19 A 1245/20

19 A 1245/20Verwaltungsgericht26.11.2021

Regest

1. Die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. 2. Einen etwaigen Sozialleistungsbezug hat der Einbürgerungsbewerber im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug oder der fehlenden Unterhaltssicherung fortbesteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1245/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-26

Aktenzeichen: 19 A 1245/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.19A1245.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen.
    1. Einen etwaigen Sozialleistungsbezug hat der Einbürgerungsbewerber im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug oder der fehlenden Unterhaltssicherung fortbesteht.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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