Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-24, 6 A 2718/19

6 A 2718/19Verwaltungsgericht24.11.2021

Regest

Die Anrechnung von Vergütungen aus einer gemäß § 20 BeamtStG zugewiesenen Tätigkeit richtet sich nach der speziellen Bestimmung des § 12 Abs. 2 LBesG NRW bzw. der inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 9a Abs. 2 ÜBesG NRW. Die Rückforderung insoweit ggfs. überzahlter Bezüge erfolgt nach § 15 LBesG NRW. § 58 LBG NRW findet in einem solchen Fall keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2718/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-24

Aktenzeichen: 6 A 2718/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.6A2718.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §58; BeamtStG §20; LBesG NRW §12 Abs. 2; LBesG NRW §15; ÜBesG NRW §9a Abs. 2

Leitsätze

Die Anrechnung von Vergütungen aus einer gemäß § 20 BeamtStG zugewiesenen Tätigkeit richtet sich nach der speziellen Bestimmung des § 12 Abs. 2 LBesG NRW bzw. der inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 9a Abs. 2 ÜBesG NRW. Die Rückforderung insoweit ggfs. überzahlter Bezüge erfolgt nach § 15 LBesG NRW. § 58 LBG NRW findet in einem solchen Fall keine Anwendung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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