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12 B 1723/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-24, 12 B 1723/21
12 B 1723/21Verwaltungsgericht24.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 12 B 1723/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.12B1723.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 21. Oktober 2021 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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