Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-24, 12 B 1723/21

12 B 1723/21Verwaltungsgericht24.11.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 B 1723/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-24

Aktenzeichen: 12 B 1723/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.12B1723.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 21. Oktober 2021 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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