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2 D 264/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-15, 2 D 264/20.NE
2 D 264/20.NEVerwaltungsgericht15.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-15
Aktenzeichen: 2 D 264/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.2D264.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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