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12 A 4149/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-08, 12 A 4149/19
12 A 4149/19Verwaltungsgericht08.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-08
Aktenzeichen: 12 A 4149/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1108.12A4149.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, ob eine für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII beachtliche Unterbrechung bzw. Beendigung der Jugendhilfeleistung erfolgt ist.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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