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19 B 1546/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-03, 19 B 1546/21
19 B 1546/21Verwaltungsgericht03.11.2021
1. Ein Schüler kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen, die er unter anderen als den tatsächlich gegebenen Umständen ‑ etwa, wenn er besser gefördert worden wäre ‑ würde erbracht haben können (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.). 2. Eine Nachprüfung nach § 23 Abs. 1, § 44c Abs. 1 APO-S I setzt voraus, dass lediglich eine Verbesserung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. 3. Die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Lehrkräfte (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, NJW 2020, 3739, juris, Rn. 6 ff.).
Entscheidungsdatum: 2021-11-03
Aktenzeichen: 19 B 1546/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1103.19B1546.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 50 Abs. 6; APO-S I § 22; APO-S I § 23 Abs. 1; APO-S I § 44c Abs. 1; APO-S I § 44d
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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