projekte
3 A 1630/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-27, 3 A 1630/18
3 A 1630/18Verwaltungsgericht27.10.2021
1. § 55 Abs. 1 BeamtVG 1991 erfasst das Zusammentreffen eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 38 BeamtVG 1991 und einer Erwerbsminderungsrente. 2. Renten wegen voller Erwerbsminderung aus der Deutschen Rentenversicherung sind nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend von der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 auszunehmen, dass die Norm nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Unterhaltsbeitrag und eine auf denselben Dienstunfall zurückgehende Erwerbsminderungsrente zusammentreffen. 3. Ebenso wenig ist von den in die Ruhensregelung einzubeziehenden (Erwerbsminderungs-) Renten vorab ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG 1991 bzw. 2006 abzusetzen. 4. Als Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991, § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 ist auch bei einem Zusammentreffen von Erwerbsminderungsrente und Unterhaltsbeitrag der Betrag heranzuziehen, der sich als (fiktives) Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG 2006 ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt (hier: der Unterhaltsbeitrag) berechnet (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BeamtVG 2006), und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG 2006), zugrunde gelegt werden (anders als BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 – 6 C 56.88 –, juris; Nr. 55.2.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVGVwV] vom 11. Februar 2021, GMBl. 2021, S. 234). 5. Bei der (wortgetreuen) Anwendung der Ruhensregelung bestehen keine Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG. 6. Eine abweichende Verwaltungsvorschrift ist nicht geeignet, diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Maßstäbe für die Ermittlung der Höchstgrenze zu ändern.
Entscheidungsdatum: 2021-10-27
Aktenzeichen: 3 A 1630/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.3A1630.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Normen: BeamtVG 1991 § 55 Abs. 1 Satz1; BeamtVG 2006 § 55 Abs. 2
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 18. Juni 2014 wird hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Juli 2013 aufgehoben, soweit darin das Ruhen des Unterhaltsbeitrags über die folgenden Beträge hinaus festgestellt wird:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte zu je 2/5 und der Kläger zu je 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.