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19 A 2591/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-27, 19 A 2591/20.A
19 A 2591/20.AVerwaltungsgericht27.10.2021
Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3).
Entscheidungsdatum: 2021-10-27
Aktenzeichen: 19 A 2591/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.19A2591.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3
Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3).
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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