Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-25, 20 A 3903/19.PVL

20 A 3903/19.PVLVerwaltungsgericht25.10.2021

Regest

Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 3903/19.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-25

Aktenzeichen: 20 A 3903/19.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.20A3903.19PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen

Normen: LPVG NRW §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - Zweiter Mitbestimmungstatbestand

Leitsätze

Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.