Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-25, 20 A 1981/20.PVL

20 A 1981/20.PVLVerwaltungsgericht25.10.2021

Regest

Die Anordnung, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der jeweiligen Abteilung sicherzustellen, unterliegt als allgemeiner Urlaubsgrundsatz der Mitbestimmung des Personalrats.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 1981/20.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-25

Aktenzeichen: 20 A 1981/20.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.20A1981.20PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen

Normen: LPVG NRW §§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - Erster Mitbestimmungstatbestand

Leitsätze

Die Anordnung, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der jeweiligen Abteilung sicherzustellen, unterliegt als allgemeiner Urlaubsgrundsatz der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die "Bitte", die gegenseitige Urlaubsvertretung im Sozialdienst nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen, dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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