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20 A 1981/20.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-25, 20 A 1981/20.PVL
20 A 1981/20.PVLVerwaltungsgericht25.10.2021
Die Anordnung, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der jeweiligen Abteilung sicherzustellen, unterliegt als allgemeiner Urlaubsgrundsatz der Mitbestimmung des Personalrats.
Entscheidungsdatum: 2021-10-25
Aktenzeichen: 20 A 1981/20.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.20A1981.20PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Normen: LPVG NRW §§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - Erster Mitbestimmungstatbestand
Die Anordnung, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der jeweiligen Abteilung sicherzustellen, unterliegt als allgemeiner Urlaubsgrundsatz der Mitbestimmung des Personalrats.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die "Bitte", die gegenseitige Urlaubsvertretung im Sozialdienst nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen, dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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