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9 A 549/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-12, 9 A 549/18.A
9 A 549/18.AVerwaltungsgericht12.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-12
Aktenzeichen: 9 A 549/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1012.9A549.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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