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19 B 1591/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-07, 19 B 1591/21
19 B 1591/21Verwaltungsgericht07.10.2021
Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht.
Entscheidungsdatum: 2021-10-07
Aktenzeichen: 19 B 1591/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1007.19B1591.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
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