Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-07, 19 B 1591/21

19 B 1591/21Verwaltungsgericht07.10.2021

Regest

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1591/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-07

Aktenzeichen: 19 B 1591/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1007.19B1591.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

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