Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-30, 19 B 1508/21

19 B 1508/21Verwaltungsgericht30.09.2021

Regest

1. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Teilnahme eines Schülers einer Gesamtschule an einem von § 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vorausgesetzten Erweiterungskurs handelt es sich um eine fachlich-pädagogische Entscheidung, bei der der Konferenz ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht.2. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen. Insofern finden die für prüfungsspezifische Wertungen allgemein geltenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im schulischen Prüfungsrecht Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1508/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-30

Aktenzeichen: 19 B 1508/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.19B1508.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Teilnahme eines Schülers einer Gesamtschule an einem von § 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vorausgesetzten Erweiterungskurs handelt es sich um eine fachlich-pädagogische Entscheidung, bei der der Konferenz ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht.2. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen. Insofern finden die für prüfungsspezifische Wertungen allgemein geltenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im schulischen Prüfungsrecht Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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