Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-30, 19 A 2026/20

19 A 2026/20Verwaltungsgericht30.09.2021

Regest

1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2026/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-30

Aktenzeichen: 19 A 2026/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.19A2026.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

  1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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