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15 B 1529/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-30, 15 B 1529/21
15 B 1529/21Verwaltungsgericht30.09.2021
1. Das Infektionsschutzgesetz bietet eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage für eine verordnungsrechtliche Regelung, die die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien auch für Mandatsträger von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig macht. 2. Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich die Testpflicht für einen nicht immunisierten Mandatsträger mit Wegfall der kostenlosen Testangebote als unzumutbar erweisen. Auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung muss er sich insoweit nicht verweisen lassen.
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 15 B 1529/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.15B1529.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 43 Abs 1; GO NRW § 51; IfSG § 28a Abs 1 Nr 2a; IfSG § 28a Abs 1 Nr 10; CoronaSchVO § 2 Abs 9; CoronaSchVO § 4 Abs 2 Satz 1 Nr 1; CoronaSchVO § 4 Abs 5 Satz 5; GG Art 38 Abs 1 Satz 2
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. September 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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