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11 A 1665/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-30, 11 A 1665/17
11 A 1665/17Verwaltungsgericht30.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 11 A 1665/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.11A1665.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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