Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-28, 2 D 121/20.NE

2 D 121/20.NEVerwaltungsgericht28.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 121/20.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-28

Aktenzeichen: 2 D 121/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0928.2D121.20NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 6. und die Antragsteller zu 2. und 3. sowie 4. und 5. – diese jeweils als Gesamtschuldner – tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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