Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-27, 5 D 91/17

5 D 91/17Verwaltungsgericht27.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 D 91/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-27

Aktenzeichen: 5 D 91/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.5D91.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2017 wird aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2. betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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