Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-27, 2 B 1299/21

2 B 1299/21Verwaltungsgericht27.09.2021

Regest

Schließt sich eine Behörde in einem Anfechtungsprozess gegen eine von ihr ausgesprochene Ordnungsverfügung (hier: Nutzungsuntersagung) der prozessualen Erledigungserklĭrung des Adressaten und Klägers an, lässt dies allein regelmäßig nicht den Schluss zu, damit habe sie zugleich die Ordnungsverfügung für erledigt erklärt. Einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall eines Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es aus Rechtsgründen regelmäßig auch dann nicht, wenn die Androhung schon längere Zeit zurückliegt (hier: 2,5 Jahre).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 1299/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-27

Aktenzeichen: 2 B 1299/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.2B1299.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauO NRW § 58; BauO NRW § 82; VwVG § 60; VwGO § 161

Leitsätze

Schließt sich eine Behörde in einem Anfechtungsprozess gegen eine von ihr ausgesprochene Ordnungsverfügung (hier: Nutzungsuntersagung) der prozessualen Erledigungserklĭrung des Adressaten und Klägers an, lässt dies allein regelmäßig nicht den Schluss zu, damit habe sie zugleich die Ordnungsverfügung für erledigt erklärt.

Einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall eines Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es aus Rechtsgründen regelmäßig auch dann nicht, wenn die Androhung schon längere Zeit zurückliegt (hier: 2,5 Jahre).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.250,- Euro festgesetzt.

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