Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-15, 2 A 1218/21

2 A 1218/21Verwaltungsgericht15.09.2021

Regest

Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 1218/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-15

Aktenzeichen: 2 A 1218/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0915.2A1218.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauO NRW § 6 Abs. 8; BauO NRW § 58; BauO NRW § 82

Leitsätze

Für den Begriff der Nachbargrenze nach § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 kommt es wie für die insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften auf die Perspektive des Baugrundstückes an. Dagegen ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, wieviele Grundstücke an die jeweilige Grenze angrenzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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