Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-09, 15 B 1468/21

15 B 1468/21Verwaltungsgericht09.09.2021

Regest

Dass der Übergang von Veranstaltungen einer Partei, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund steht, zu solchen, bei denen dieser in den Vordergrund tritt, fließend ist, schließt nicht aus, bei Nutzungsansprüchen für eine öffentliche Einrichtung zulässigerweise zwischen Parteiveranstaltungen unterschiedlichen Gepräges zu differenzieren, wenn es darum geht, im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob sich eine bestimmte Veranstaltung (noch) im Rahmen der Widmung der Einrichtung bewegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1468/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-09

Aktenzeichen: 15 B 1468/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.15B1468.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GG Art. 3, GG Art. 21; VwGO § 123; PartG § 5 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Dass der Übergang von Veranstaltungen einer Partei, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund steht, zu solchen, bei denen dieser in den Vordergrund tritt, fließend ist, schließt nicht aus, bei Nutzungsansprüchen für eine öffentliche Einrichtung zulässigerweise zwischen Parteiveranstaltungen unterschiedlichen Gepräges zu differenzieren, wenn es darum geht, im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob sich eine bestimmte Veranstaltung (noch) im Rahmen der Widmung der Einrichtung bewegt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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