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1 A 1522/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 1 A 1522/21.A
1 A 1522/21.AVerwaltungsgericht08.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 1 A 1522/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.1A1522.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (17. Mai 2021) mit Ablauf des 17. Juni 2021, einem Donnerstag, endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
Mit der von ihm allein vorgelegten Antragsschrift vom 9. Juni 2021 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diese Anforderungen werden mit der Antragsschrift nicht erfüllt. Soweit der Kläger ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist ein Zulassungsgrund weder benannt noch dargelegt. Mit dem Vortrag, der Kläger könne nicht nachvollziehen, dass die von ihm geschilderten Vorkommnisse nicht als glaubhaft angesehen und unauflösliche Widersprüche angenommen worden seien, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund dargelegt. Etwaige Fehler bei der Sachverhaltswürdigung gehören nämlich grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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