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19 E 633/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 19 E 633/21
19 E 633/21Verwaltungsgericht08.09.2021
Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 19 E 633/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.19E633.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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