Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 19 E 633/21

19 E 633/21Verwaltungsgericht08.09.2021

Regest

Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 633/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-08

Aktenzeichen: 19 E 633/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.19E633.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2

Leitsätze

Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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