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18 A 1945/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 18 A 1945/21
18 A 1945/21Verwaltungsgericht08.09.2021
1. Besitzt ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, können dessen Eltern allein daraus ein Aufenthaltsrecht nur nach § 25a Abs. 2 AufenthG, nicht aber nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ableiten. 2. Fehlt es an den in Nr. 1 und 2 des § 25a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen, besteht lediglich der spezielle Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG.
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 18 A 1945/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.18A1945.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 25a Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2b
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
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