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14 E 686/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 14 E 686/21
14 E 686/21Verwaltungsgericht08.09.2021
Durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW ist keine Änderung gegenüber der bis zum 30. September 2019 geltenden Rechtslage eingetreten, die einen Anspruch auf Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungsleistungen begründen könnte.
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 14 E 686/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.14E686.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: VwVfG NRW § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG NRW § 51 Abs. 5; HG NRW § 63a Abs. 1 Satz 1
Durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW ist keine Änderung gegenüber der bis zum 30. September 2019 geltenden Rechtslage eingetreten, die einen Anspruch auf Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungsleistungen begründen könnte.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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