Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-08, 14 E 686/21

14 E 686/21Verwaltungsgericht08.09.2021

Regest

Durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW ist keine Änderung gegenüber der bis zum 30. September 2019 geltenden Rechtslage eingetreten, die einen Anspruch auf Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungsleistungen begründen könnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 E 686/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-08

Aktenzeichen: 14 E 686/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.14E686.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: VwVfG NRW § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG NRW § 51 Abs. 5; HG NRW § 63a Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW ist keine Änderung gegenüber der bis zum 30. September 2019 geltenden Rechtslage eingetreten, die einen Anspruch auf Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungsleistungen begründen könnte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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