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9a D 108/19.G•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-06, 9a D 108/19.G
9a D 108/19.GVerwaltungsgericht06.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 9a D 108/19.G
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.9A.D108.19G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9a Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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