Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-06, 1 A 2193/19

1 A 2193/19Verwaltungsgericht06.09.2021

Regest

In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO NRW mit höherrangigem Recht, namentlich mit der nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgeflicht des Dienstherrn und mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist. Das gilt (erst recht) seit der Normierung der Nr. 4.2.a VVzBVO, mit der ein (weiterer) Ausnahmetatbestand zur Ausschlussregelung geschaffen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2193/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-06

Aktenzeichen: 1 A 2193/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.1A2193.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BVO NRW §4 Abs.2 lit. a); VVzBVO Nr. 4.2.a; GG Art.3 Abs.1; GG Art.33 Abs.5

Leitsätze

In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO NRW mit höherrangigem Recht, namentlich mit der nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgeflicht des Dienstherrn und mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist. Das gilt (erst recht) seit der Normierung der Nr. 4.2.a VVzBVO, mit der ein (weiterer) Ausnahmetatbestand zur Ausschlussregelung geschaffen worden ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 850,39 Euro festgesetzt.

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