Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-01, 19 B 1371/21

19 B 1371/21Verwaltungsgericht01.09.2021

Regest

1. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ungeeignet, einer Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Ein etwaiger Aufklĭrungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. 2. Eine Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1371/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-01

Aktenzeichen: 19 B 1371/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0901.19B1371.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a

Leitsätze

    1. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ungeeignet, einer Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Ein etwaiger Aufklĭrungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO.
    1. Eine Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

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