Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-30, 2 A 3315/20

2 A 3315/20Verwaltungsgericht30.08.2021

Regest

Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht. Zu den Anforderungen, unter denen wegen einer Corona-Erkrankung der Klägerin eine unverschuldete Säumnis in Betracht kommt, und an eine ärztliche Bescheinigung hierfür.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 3315/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-30

Aktenzeichen: 2 A 3315/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0830.2A3315.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO § 60; VwGO § 172; ZPO § 83

Leitsätze

Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht.

Zu den Anforderungen, unter denen wegen einer Corona-Erkrankung der Klägerin eine unverschuldete Säumnis in Betracht kommt, und an eine ärztliche Bescheinigung hierfür.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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