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6 A 1659/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-25, 6 A 1659/19
6 A 1659/19Verwaltungsgericht25.08.2021
1. § 57 Satz 2 Nr. 5 LBG genügt - wie auch § 75 Satz 2 Nr. 5 LBG a. F. - rechtsstaatlichen und demokratischen Anforderungen und ist als Ermächtigungsnorm hinreichend bestimmt. 2. Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 NtV a. F. geregelte Pflicht zur Abführung von die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro übersteigenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 3. Der Verordnungsgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Nebentätigkeit eines Beamten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften, nicht jedoch die Nebentätigkeit eines Beamten als Dolmetscher oder Übersetzer für Gerichte und Staatsanwaltschaften von der Abführungspflicht ausnimmt. 4. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Pflicht zur Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst an eine einheitliche Höchstgrenze von 6.000,00 Euro anknüpft und insoweit keine Differenzierung nach der Art der Nebentätigkeit und/oder der für die Ausübung der jeweiligen Nebentätigkeit erforderlichen Qualifikation, insbesondere der Vor- und Ausbildung, erfolgt. 5. Für die Berechnung des Abführungsbetrags ist entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Nebentätigkeiten ausgeübt worden sind (sog. Zeitraum- oder Bilanztheorie). Ohne Belang ist hingegen, wann die Vergütung ausgezahlt worden bzw. dem Beamten zugeflossen ist. 6. Die Abführungspflicht bezieht sich auf die Einnahmen, die dem Beamten - unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 13 Abs. 3 NtV a. F. - als Bruttobeträge zustehen.
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: 6 A 1659/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.6A1659.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG a. F.§ 75 Satz 2 Nr. 5; LBG § 57 Satz 2 Nr. 5; NtV a. F.§ 13 Abs. 1; § 13 Abs. 2 NtV a. F.§ 13 Abs. 2; NtV a. F. § 13 Abs. 3
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtzügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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