Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-25, 19 A 4062/19

19 A 4062/19Verwaltungsgericht25.08.2021

Regest

1. Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird. 2. Daran kann es im Einzelfall fehlen, wenn das auskunftsersuchende Unternehmen den für die Zweckbindung der Melderegisterauskunft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG maßgeblichen Zweck nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4062/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-25

Aktenzeichen: 19 A 4062/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.19A4062.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird.
    1. Daran kann es im Einzelfall fehlen, wenn das auskunftsersuchende Unternehmen den für die Zweckbindung der Melderegisterauskunft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG maßgeblichen Zweck nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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