Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-18, 3d A 1185/20.O

3d A 1185/20.OVerwaltungsgericht18.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 3d A 1185/20.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 3d A 1185/20.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0818.3D.A1185.20O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Disziplinarsenat

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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