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18 B 1254/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-18, 18 B 1254/21
18 B 1254/21Verwaltungsgericht18.08.2021
1. Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und ist kein Verwaltungsakt. 2. Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei verspäteter Antragstellung erfolgt durch Verwaltungsakt. 3. Eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verstanden werden. Dafür reicht es nicht aus, dass dem ausstellenden Behördenmitarbeiter die verspätete Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst war.
Entscheidungsdatum: 2021-08-18
Aktenzeichen: 18 B 1254/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0818.18B1254.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 81
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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