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19 B 1325/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-17, 19 B 1325/21
19 B 1325/21Verwaltungsgericht17.08.2021
1. Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS belässt der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der Schulleiterin Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht: In der Regel wird es dessen Länge sein, sie kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen; es besteht keine Verpflichtung, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ die Schulweglänge nach § 7 SchfkVO NRW zu bestimmen. 2. Der Zweck der Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS erfordert nur eine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet.
Entscheidungsdatum: 2021-08-17
Aktenzeichen: 19 B 1325/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0817.19B1325.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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